Corona-Pandemie (Covid-19) - Durchführung von Bestattungen

Markt Wallersdorf, den 20. 03. 2020

 

 

 

 

 

 

 

Mit der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 hat das Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Veranstaltungen und Versammlungen untersagt. Mit Schreiben vom 19. März 2020 hat das Ministerium nunmehr Kriterien benannt, auf deren Basis über Ausnahmegenehmigungen für Bestattungen entschieden werden kann.


Bei Bestattungen handelt es sich grundsätzlich um Veranstaltungen, die bis zum 19. April 2020 untersagt sind. Dies umfasst insbesondere Trauergottesdienste, Aussegnungen, Verabschiedungen und Beisetzungen. Die Untersagung gilt unabhängig von der Anzahl der Trauergäste sowie davon wie sich die Trauergesellschaft zusammensetzt (Familie, Freunde, Arbeitskollegen).


Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht kommt unter nachfolgenden Voraussetzungen in Betracht:
Teilnehmerkreis:


 Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis
 Gesamte Teilnehmerzahl (inkl. Pfarrer und Mitarbeiter des Bestattungsinstituts) maximal 15 Personen
 Bekanntmachung des Bestattungstermins hat zu unterbleiben
 Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig


Weitere Vorgaben:
 Abstand von 1,50 Meter voneinander einhalten
 In geschlossenen Räumen mindestens 1,50 Meter Abstand
 Sämtliche Türen (Leichenhaus, Trauerhalle etc.) müssen für die gesamte Zeit der Bestattung geöffnet bleiben
 Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren
 Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sind nicht zulässig
 Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig
 Ein Handdesinfektionsmittelspender sollte sichtbar aufgestellt werden


Außerdem wird empfohlen, Bestattungen - soweit möglich - zu verschieben. Für die Bestattung von Urnen sind soweit keine Besonderheiten zu beachten. Bei Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten eine Genehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverordnung einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird.