Reinigung und Sicherung der Gehwege im Winter
Ansprechpartner
Geschäftsleitung, Bauamt Florian Sommersberger
Zimmer 12, OG
(09933) 9510-19
(09933) 1445
Allgemeine Informationen
Eigentümer sind generell verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Grundstück zu kehren und sauber zu halten.
Im Hinblick auf die kalte Jahreszeit sei besonders auf die Sicherungspflicht der Gehbahnen durch Vorder- und Hinterlieger hingewiesen (gilt auch in Gewerbegebieten): Sie haben die Sicherungsflächen, Gehwege und bei Straßen ohne Gehwege 1 Meter ab Grundstücksgrenze von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif-, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Split), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter des Marktes Wallersdorf (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)