Kampfhundehaltung Kat. II

Ansprechpartner

Meldeamt, Passamt

 

Johanna Klostermann
Zimmer 5, EG
Telefon (09933) 9510-25
Telefax (09933) 1445

Vertretung: Florian Sommersberger
Zimmer 12, OG
Telefon (09933) 9510-19
Telefax (09933) 1445


Allgemeine Informationen

Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten ''Kampfhundes'' eine Genehmigung. 

Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes ''Negativzeugnis'' erteilt.
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000, EUR geahndet werden.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden.

Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.


Rechtsgrundlagen

Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Art. 18, 37 und 37 a LStVG

Art. 24 GO


Notwendige Unterlagen


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i.d.R. 5 - 10 Werktage