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Kirchenaustritt

Ansprechpartner

Vorzimmer, Standesamt

 

Verena Bachner
Zimmer 11, OG
Telefon (09933) 9510-11
Telefax (09933) 1445

Vertretung: Lena Daumann
Zimmer 21, OG
Telefon (09933) 9510-21
Telefax (09933) 1445

Vertretung: Johanna Klostermann
Zimmer 5, EG
Telefon (09933) 9510-25
Telefax (09933) 1445


Allgemeine Informationen

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

 

  • die Römisch-Katholische Kirche,

  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,

  • die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,

  • die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,

  • die Evangelisch-methodistische Kirche,

  • die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,

  • die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,

  • der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,

  • die Christian Science in Bayern,

  • die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,

  • die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,

  • die Christengemeinschaft in Bayern,

  • die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,

  • der Bund für Geistesfreiheit Bayern,

  • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,

  • der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,

  • die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,

  • Jehovas Zeugen in Deutschland

  • Humanistische Vereinigung

  • Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland


Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).

 

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.


Rechtsgrundlagen

Art. 3 Abs. 4 KirchStG


Notwendige Unterlagen

Gültiges Ausweisdokument


Bearbeitungsdauer

15 Minuten

Gebühren

35 Euro

Öffnungszeiten

Montag - Freitag:
07.45 Uhr - 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag:
14.00 Uhr - 16.00 Uhr

In dringenden Fällen

auch nach telefonischer Vereinbarung.
 

Kontakt

Marktplatz 19
94522 Wallersdorf
Telefon (09933) 95100

Telefax (09933) 1445
Mail

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